Jurafuchs

§ 3

LÖffZG
Allgemeine Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten
Stand 2006-11-29
(1)
Verkaufsstellen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein.
(2)
Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.
(3)
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Verkaufsstellen bis 14.00 Uhr geöffnet sein, die
1.
gemäß § 9 an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
2.
überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3.
Weihnachtsbäume feilhalten.
(4)
Für das gewerbliche Feilhalten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die nach diesem Gesetz zulässigen Öffnungen von Verkaufsstellen entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →