(1)
Verkaufsstellen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein.
(2)
Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.
(3)
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Verkaufsstellen bis 14.00 Uhr geöffnet sein, die
1.
gemäß § 9 an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
2.
überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3.
Weihnachtsbäume feilhalten.
(4)
Für das gewerbliche Feilhalten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die nach diesem Gesetz zulässigen Öffnungen von Verkaufsstellen entsprechend.