(1)
Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Apotheken auch während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein. In dieser Zeit ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
(2)
Die zuständige Behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apo-theken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.