(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 3 Absatz 4 dem Schließungsgebot des § 3 Absatz 2, ohne dass einer der in § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, §§ 7 bis 8c oder § 9 genannten Ausnahmefälle vorliegt,
2.
als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 10 einer Vorschrift des § 10 Absatz 1 und 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr, ohne dass ein in § 10 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 genannter Ausnahmefall vorliegt,
3.
als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 10 den Auskunftspflichten des § 12 Absatz 2 oder
zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.