Jurafuchs

§ 12

LÖffZG
Überwachung und Auskunft, Verordnungsermächtigung
Stand 2006-11-29
(1)
Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie können Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sicherzustellen.
(2)
Die Inhaberin oder der Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 10 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Diese Auskunftspflicht obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 10 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(3)
Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962), gewährte Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzu- bewahren.
(4)
Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu bestimmen.

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