(1)
Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark erfolgt durch Rechtsverordnung.
(2)
1Für Nationalparke, einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. 2Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. 3Den Einrichtungen nach Satz 1 können Vertreterinnen und Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. 4Das Nähere regelt die Erklärung zur Unterschutzstellung.(2) Für Nationalparke, einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 1 können Vertreterinnen und Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Erklärung zur Unterschutzstellung.
(3)
1Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. 2Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. 3Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke. 4Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. 5Mit der Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. 6Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden.(3) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. Mit der Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden.
(4)
1Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 sind in Verzeichnisse einzutragen, die beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. 2Die unteren Naturschutzbehörden dokumentieren die Schutzgebiete, für deren Ausweisung sie zuständig sind, sowie geschützte Landschaftsbestandteile. 3Die Verzeichnisse können während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.(4) Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 sind in Verzeichnisse einzutragen, die beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Die unteren Naturschutzbehörden dokumentieren die Schutzgebiete, für deren Ausweisung sie zuständig sind, sowie geschützte Landschaftsbestandteile. Die Verzeichnisse können während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
(5)
1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie und Nutzungsberechtigte haben die in der Pflege- und Entwicklungsplanung enthaltenen Maßnahmen zu dulden, wenn hierdurch die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 2Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden. 3Auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 2 sind sie durch die zuständige Behörde hinzuweisen. 4Bei mehr als fünf Betroffenen kann der Hinweis durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.(5) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie und Nutzungsberechtigte haben die in der Pflege- und Entwicklungsplanung enthaltenen Maßnahmen zu dulden, wenn hierdurch die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden. Auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 2 sind sie durch die zuständige Behörde hinzuweisen. Bei mehr als fünf Betroffenen kann der Hinweis durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
(6)
1Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die (6) Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die
1.
unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen in Schutzgebietserklärungen ohne die danach erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige oder
2.
in Gebieten, die zum Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gehören, ohne die nach § 34 BNatSchG erforderlichen Prüfungen oder unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durchgeführt werden.
2Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG entsprechend. 4Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sollen Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG vorgesehen werden.6 Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG entsprechend. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sollen Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG vorgesehen werden.6