1Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. 3§ 21 Abs. 6 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. 4Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. § 21 Abs. 6 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.
§ 39
SächsNatSchGBefreiungen (zu § 67 BNatSchG)
Eigentumsbindung, Befreiungen
Stand 2024-08-17