In der Erklärung zum Naturpark ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG)§ 18 Naturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG) →