Anerkannte Naturschutzvereinigungen können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Flächennaturdenkmalen unter den in § 64 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.
§ 34
SächsNatSchGRechtsbehelfe (zu § 64 BNatSchG)
Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen
Stand 2024-08-17