Jurafuchs

§ 15

SächsNatSchG
Nationalparke, Nationale Naturmonumente (zu § 24 BNatSchG)
Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund
Stand 2024-08-17
(1)
1§ 14 Abs. 1 ist entsprechend auf Nationalparke und Nationale Naturmonumente anwendbar. 2Daneben sind in der Erklärung, soweit erforderlich, Regelungen über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Jagdausübung und des Wildbestandes zu treffen.(1) § 14 Abs. 1 ist entsprechend auf Nationalparke und Nationale Naturmonumente anwendbar. Daneben sind in der Erklärung, soweit erforderlich, Regelungen über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Jagdausübung und des Wildbestandes zu treffen.
(2)
1Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. 2Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.(2) Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.

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