(1)
Naturschutzbehörden sind
1.
das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde,
3.
die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
(2)
1Naturschutzfachbehörden sind (2) Naturschutzfachbehörden sind
1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ sowie in den Biosphärenreservaten,
3.
der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
2Die Aufgaben der Naturschutzfachbehörden bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.25 Die Aufgaben der Naturschutzfachbehörden bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.25