Jurafuchs

§ 31

SächsNatSchG
Pflichten der öffentlichen Hand (zu § 62 BNatSchG)
Erholung in Natur und Landschaft
Stand 2024-08-17
1Über die Verpflichtung nach § 62 BNatSchG hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. 2Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat die oder der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 40.16 Über die Verpflichtung nach § 62 BNatSchG hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat die oder der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 40.16

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