Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) geändert worden ist, in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder aufgrund von § 24 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist,
SächsNatSchG
in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist,
2Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.