Jurafuchs

§ 27

SächsNatSchG
Betreten der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG)
Erholung in Natur und Landschaft
Stand 2024-08-17
(1)
1Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. 2Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. 3Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.(1) Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
(2)
Zum Betreten gehören auch
1.
das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
2.
auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen; Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.
(3)
Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 12

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