1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 23 OWiG ist anzuwenden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden.
§ 50
SächsNatSchGEinziehung (zu § 72 BNatSchG)
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand 2024-08-17