1Bei der Erhaltung und Schaffung der nach § 21 Abs. 6 BNatSchG zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente soll eine räumlich ausgewogene Verteilung angestrebt und vorhandene Biotopvernetzungsstrukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich, berücksichtigt werden. 2Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemente werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftsplanung dargestellt. 3Insbesondere dann, wenn Landschaftsstrukturelemente für die Vernetzungsfunktion nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, sind als geeignete Maßnahmen langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegerische Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete Instrumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen. Bei der Erhaltung und Schaffung der nach § 21 Abs. 6 BNatSchG zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente soll eine räumlich ausgewogene Verteilung angestrebt und vorhandene Biotopvernetzungsstrukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich, berücksichtigt werden. Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemente werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftsplanung dargestellt. Insbesondere dann, wenn Landschaftsstrukturelemente für die Vernetzungsfunktion nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, sind als geeignete Maßnahmen langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegerische Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete Instrumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen.
§ 21a
SächsNatSchGBiotopvernetzung (zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)
Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund
Stand 2024-08-17