Jurafuchs

§ 14

SächsNatSchG
Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG)
Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund
Stand 2024-08-17
(1)
Die Erklärung zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen wie
1.
der wirtschaftlichen Nutzung, einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten,
2.
des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
3.
der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.
(2)
1Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. 2Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ wahr.(2) Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ wahr.

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