Jurafuchs

§ 10

NPOG
Einschränkung von Grundrechten
Allgemeine Vorschriften
Stand 2022-09-22
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),

Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes),

Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes),

Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt werden.

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