Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ), Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ), Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes ), Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes ), Freizügigkeit ( Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes ) und Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt werden.
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