Jurafuchs
§ 95

§ 95

NPOG
Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte
Polizei
Stand 2022-09-22
1 Die Polizeibehörden können, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen. 2 Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten sind im Rahmen der übertragenen Aufgaben zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt.

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