Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.
§ 41
NPOGDatenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2022-09-22