Im Fall der Tötung ist § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen des § 81 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 81 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs§ 83 Verjährung des Ausgleichsanspruchs →