(1) Eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und durch die voraussichtlich Daten erhoben würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erhobene Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation; unterfällt die Maßnahme nicht der Unterrichtungspflicht nach § 30 Abs. 4, so sind die in der Dokumentation enthaltenen Daten zwei Jahre nach der Dokumentation zu löschen. Die Löschung nach Satz 5 unterbleibt, wenn die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzeigt, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich nicht gegen eine in Satz 1 genannte Person richtet, Daten einer dort genannten Person erhoben werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Soweit sich eine Maßnahme nach diesem Gesetz gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung genannte Person, die nicht unter Absatz 1 fällt, oder eine in § 53 Abs. 1 Nr. 3a, 3 b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person richtet und dadurch voraussichtlich Daten erhoben würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Datenerhebung zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für entgegen Satz 2 erhobene Daten gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3) Soweit eine in § 53a der Strafprozessordnung genannte Person einer in Absatz 1 oder 2 genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Person gleichsteht und das Zeugnis verweigern dürfte, gilt Absatz 1 oder 2 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.
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