Jurafuchs
§ 21

§ 21

NPOG
Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2022-09-22
1 Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei weggefallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung nach § 19 für unzulässig erklärt wird, 3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. 2 In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf 1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer bevorstehenden terroristischen Straftat höchstens 14 Tage, 2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer sonstigen bevorstehenden Straftat höchstens zehn Tage und 3. in den übrigen Fällen höchstens sechs Tage betragen. 3 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist eine Verlängerung der Dauer der Freiheitsentziehung durch das Gericht um einmalig höchstens 14 Tage und um weitere einmalig höchstens 7 Tage zulässig. 4 Eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identität soll nicht länger als sechs Stunden dauern.

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