1 Die Vorschriften des Fünften Teils finden Anwendung auf Verordnungen nach § 55 . 2 Werden Verordnungen aufgrund des § 55 und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf § 55 gestützten Vorschriften dieser Verordnungen.
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