Jurafuchs

§ 42a

NPOG
Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2022-09-22
Die Meldebehörden übermitteln der Polizei die zur Fortschreibung der polizeilichen Informationssysteme erforderlichen Daten nach § 11 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung über Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
1.
bei der An- und der Abmeldung, bei einer Namensänderung und beim Versterben,
2.
bei der Eintragung, der Verlängerung der Befristung und der Aufhebung einer Auskunftssperre (§ 51 des Bundesmeldegesetzes) sowie
3.
bei der Einrichtung und der Löschung eines bedingten Sperrvermerks (§ 52 des Bundesmeldegesetzes).

Sind in den polizeilichen Informationssystemen Daten über eine Person bereits enthalten, so werden die nach Satz 1 übermittelten Daten über diese Person in den polizeilichen Informationssystemen gespeichert. In den übrigen Fällen werden die Daten unverzüglich gelöscht. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

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