Jurafuchs
§ 42a

§ 42a

NPOG
Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2022-09-22
1 Die Meldebehörden übermitteln der Polizei die zur Fortschreibung der polizeilichen Informationssysteme erforderlichen Daten nach § 11 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung über Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 1. bei der An- und der Abmeldung, bei einer Namensänderung und beim Versterben, 2. bei der Eintragung, der Verlängerung der Befristung und der Aufhebung einer Auskunftssperre ( § 51 des Bundesmeldegesetzes ) sowie 3. bei der Einrichtung und der Löschung eines bedingten Sperrvermerks ( § 52 des Bundesmeldegesetzes ). 2 Sind in den polizeilichen Informationssystemen Daten über eine Person bereits enthalten, so werden die nach Satz 1 übermittelten Daten über diese Person in den polizeilichen Informationssystemen gespeichert. 3 In den übrigen Fällen werden die Daten unverzüglich gelöscht. 4 Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

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