Jurafuchs
§ 87

§ 87

NPOG
Polizeibehörden
Polizei
Stand 2022-09-22
(1) Polizeibehörden sind: 1. das Landeskriminalamt Niedersachsen, 2. die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion), 3. die Polizeidirektionen. (2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.

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