Jurafuchs
§ 107

§ 107

NPOG
Entschädigung für Sachleistungen
Kosten; Sachleistungen
Stand 2022-09-22
(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 106 Abs. 1 Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32, 34 und 76 bis 78 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55 , 58 , 61 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

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