Jurafuchs
§ 83

§ 83

NPOG
Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2022-09-22
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte, im Fall des § 82 die oder der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und der zum Ausgleich verpflichteten Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →