Jurafuchs

§ 1

LPVG
Allgemeiner Grundsatz
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-03-12
In den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie in den Gerichten des Landes werden Personalvertretungen gebildet.

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