In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 59
LPVGGrundsatz
Teil 6 Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Stand 2015-03-12