Jurafuchs

§ 107

LPVG
Beschäftigte
Teil 16 Südwestrundfunk
Stand 2015-03-12
Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten,
2.
arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes.

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung.

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