(1)Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel(2)§ 14 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 60 Wahlberechtigung, Wählbarkeit§ 62 Wahlgrundsätze →