Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat eine Einigung nicht zustande, kann von jeder Seite die Einigungsstelle angerufen werden; die §§ 77, 78 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 finden keine Anwendung.
§ 111
LPVGEinigungsstelle
Teil 16 Südwestrundfunk
Stand 2015-03-12