Die bei der Führungsakademie Baden-Württemberg tätigen Landesbeamten gelten auch als Beschäftigte des Staatsministeriums. Die Beschäftigteneigenschaft bei der Führungsakademie bleibt unberührt. § 100 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 102
LPVGBesondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg
Teil 14 Besondere Vorschriften für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen
Stand 2015-03-12