Jurafuchs

§ 65

LPVG
Jugend- und Auszubildendenversammlung
Teil 6 Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Stand 2015-03-12
(1)
Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Beschäftigten im Sinne von § 59. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden. Auf Antrag eines Viertels der Beschäftigten im Sinne von § 59 ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen.
(3)
Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

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