Die Personalvertretungen werden bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 89 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind, sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen nicht beteiligt.
§ 90
LPVGVerhältnis zu anderen Beteiligungsrechten
Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung
Stand 2015-03-12