Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 107 (weggefallen)§ 109 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung →