Jurafuchs
§ 70

§ 70

SächsGemO
Stadtbezirksverfassung
Stadtbezirksverfassung
Stand 2025-07-10
(1) 1Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung die Stadtbezirksverfassung einführen. 2Bei der Einteilung der Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden.(1) Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung die Stadtbezirksverfassung einführen. Bei der Einteilung der Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. (2) In den Stadtbezirken werden Stadtbezirksbeiräte gebildet. (3) 1In den Stadtbezirken können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. 2Diese können auch für mehrere benachbarte Stadtbezirke zuständig sein. 3Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung.(3) In den Stadtbezirken können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. Diese können auch für mehrere benachbarte Stadtbezirke zuständig sein. Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung.

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