Jurafuchs
§ 130

§ 130

SächsGemO
Übergangsvorschriften aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Sonstige Vorschriften
Stand 2025-07-10
1§ 51 Absatz 2 in der ab dem 20. Februar 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl gemäß der §§ 1 Absatz 4 und 38 des Kommunalwahlgesetzes nach dem 20. Februar 2022 erfolgt. 2In Gemeinden unter 5 000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft sind, kann die Bürgermeisterwahl durch Beschluss des Gemeinderats und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde um bis zu sechs Monate nach Freiwerden der Stelle, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 aufgeschoben werden.47 § 51 Absatz 2 in der ab dem 20. Februar 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl gemäß der §§ 1 Absatz 4 und 38 des Kommunalwahlgesetzes nach dem 20. Februar 2022 erfolgt. In Gemeinden unter 5 000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft sind, kann die Bürgermeisterwahl durch Beschluss des Gemeinderats und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde um bis zu sechs Monate nach Freiwerden der Stelle, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 aufgeschoben werden.47

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