Jurafuchs
§ 47a

§ 47a

SächsGemO
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Gemeinderat
Stand 2025-07-10
1Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

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