(1) 1Für den Stadtbezirksbeirat gelten die §§ 34, 35 und 36 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. 2Die Hauptsatzung kann Weiteres bestimmen.(1) Für den Stadtbezirksbeirat gelten die §§ 34, 35 und 36 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Die Hauptsatzung kann Weiteres bestimmen.
(2) 1Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, gilt § 22 entsprechend. 2Soweit Angelegenheiten dem Stadtbezirk zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend.33(2) Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Stadtbezirk zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend.33
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