(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2),
2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
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