Jurafuchs

§ 7

SächsGemO
Gebietsbestand
Gebiet der Gemeinde
Stand 2025-07-10
(1)
Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2)
Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).

Meine Notizen

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