Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2017 umzusetzen. § 102 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 130a
SächsGemOÜbergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Sonstige Vorschriften
Stand 2025-07-10