Jurafuchs
§ 95a

§ 95a

SächsGemO
Eigenbetriebe
Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde
Stand 2025-07-10
(1) 1Die Gemeinde kann Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. 2Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und nachgewiesen.(1) Die Gemeinde kann Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und nachgewiesen. (2) 1Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebsleitung zu bilden, die vom Gemeinderat gewählt wird. 2Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. 3Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden. 4Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. 5Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.(2) Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebsleitung zu bilden, die vom Gemeinderat gewählt wird. Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden. Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (3) 1Der Gemeinderat regelt die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung. 2Durch die Betriebssatzung soll ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs gebildet werden.(3) Der Gemeinderat regelt die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung. Durch die Betriebssatzung soll ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs gebildet werden. (4) § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 73, 74 Absatz 1 Satz 2, § 76 Absatz 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 86, 87 Absatz 1, § 89 Absatz 1 bis 4 und § 90 gelten entsprechend.

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