Jurafuchs
§ 59

§ 59

SächsGemO
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
Bürgermeister
Stand 2025-07-10
(1) 1Der Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. 2Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.(1) Der Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen. (2) 1Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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