Jurafuchs

§ 47

SächsGemO
Sonstige Beiräte
Gemeinderat
Stand 2025-07-10
(1)
Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Integrations- und Teilhabebeiräte, Seniorenbeiräte sowie Naturschutzbeiräte sein.
(2)
Diese Beiräte unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

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