Jurafuchs
§ 23

§ 23

SächsGemO
Einwohnerantrag
Einwohner und Bürger der Gemeinde
Stand 2025-07-10
1Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). 2§ 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören. Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.

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