Jurafuchs

§ 23

SächsGemO
Einwohnerantrag
Einwohner und Bürger der Gemeinde
Stand 2025-07-10
Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.

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1 interaktive Fall zu § 23 SächsGemO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.