(1)
Bei einer Besetzung der Schiedsstelle mit einer Schiedsperson erhält diese einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin (stellvertretende Schiedsperson). Unterhält die Gemeinde oder Verbandsgemeinde mehrere Schiedsstellen, kann sie die Vertretung auch so regeln, dass sich die Schiedspersonen gegenseitig vertreten. Die Schiedsperson kann die stellvertretende Schiedsperson bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens zur Unterstützung in der Schlichtungsverhandlung hinzuziehen, insbesondere wegen der Art, des Umfangs oder der Schwierigkeit der Schiedssache oder wegen deren Bedeutung für die Parteien oder der Anzahl der Parteien. Die Entscheidung für eine Hinzuziehung der stellvertretenden Schiedsperson hat die Schiedsperson den Parteien unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Leitung des Amtsgerichts die Schiedsperson einer Schiedsstelle innerhalb des Amtsgerichtsbezirks oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. Steht im Bezirk des Amtsgerichts keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts die Vertretung gemäß Satz 1.
(3)
Ist die Schiedsstelle gemäß § 2 Satz 2 mit mehr als einer Schiedsperson besetzt und eine Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, wird diese durch die weiteren Schiedspersonen der Schiedsstelle vertreten. Ist aufgrund der vorübergehenden oder dauerhaften Verhinderung, das Amt auszuüben, nur noch eine Schiedsperson in der Lage, das Amt auszuüben, ist die Vertretung gemäß Absatz 2 zu regeln.