Die Aufgaben der Schiedsstellen werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsstelle kann abweichend von Satz 1 mit einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Schiedspersonen besetzt werden. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
§ 2
SchStGDie Schiedsstelle
Stand 2001-06-22