Jurafuchs

§ 27

SchStG
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22
Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen. Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts.

Meine Notizen

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